Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB
Allgemeine Geschäftsbedinungen der Firma Schuhmacher Eventservice Hinweis: Diese AGBs sind gültig ab 01.01.2007. Alle vorher publizierten ABGs der Firma Schuhmacher Eventservice verlieren damit ihre Gültigkeit.
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen Schuhmacher Eventservice (nachfolgend Schuhmacher Eventservice genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Auftraggeber genannt).
2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit.
3. Die Paragraphen 13 bis 21 betreffen den Geschäftszweig Verleih, die Paragraphen 22 bis 27 den Geschäftszweig Verkauf. Sämtliche anderen Paragraphen finden auf die gesamte Geschäftsbandbreite von Schuhmacher Eventservice Anwendung.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Die Angebote von Schuhmacher Eventservice sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber sowie die Auftragsbestätigung durch Schuhmacher Eventservice bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
2. Die entsprechende Auftragserteilung des Auftraggebers ist ein bindendes Angebot. Schuhmacher Eventservice kann dieses Angebot bis zu 10 Tagen vor dem gewünschten Liefertermin bzw. Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen. Die Lieferung gilt als Annahme.
3. Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben netto zzgl. gesetzlicher MwSt. Fracht, Porto, Zoll, Steuern und sonstige Nebenkosten. Diese berechnen wir nach dem Stand zum Zeitpunkt der Bestellung gesondert.
4. Liefern wir die Ware später als vier Monate unserer Bestätigung der Bestellung aus, sind eventuelle entstandene Kosten oder Preissteigerung in einer Höhe von bis zu 10% des ursprünglich veranschlagten Endpreises vom Auftraggebern zu tragen. Dies gilt nicht, wenn wir die Preisänderung bei Vertragsschluss vorhersehen konnten und den Auftraggebern nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen haben. 5. Schuhmacher Eventservice ist ausdrücklich zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
§ 3 Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage / Installation und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist Schuhmacher Eventservice berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.
§ 4 Zahlung / Verzugszinsen
1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge / Skonti per Vorauskasse fällig. Schuhmacher Eventservice ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.
2. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.
3. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Auftraggebers rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
4. Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges mit mindestens 4 % p. a. über dem Satz des dem Diskontsatz der Bundesbank entsprechenden währungspolitischen Instrument der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
§ 5 Schadensersatz
Sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftungsausschluß gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluß sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln von Schuhmacher Eventservice beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von Schuhmacher Eventservice ausgeschlossen ist gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von Schuhmacher Eventservice.
§ 6 Verpflichtung zum Haftungsausschluß zugunsten von Schuhmacher Eventservice
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von Schuhmacher Eventservice zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluß vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluß zugunsten von Schuhmacher Eventservice ohne zumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren könnte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er Schuhmacher Eventservice von vorstehenden Schadenersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit Schuhmacher Eventservice Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.
§ 7 Kündigung des Vertrages
1. Unbeschadet der in § 5 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von Schuhmacher Eventservice zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.
2. Schuhmacher Eventservice ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltigePfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.
3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 17 Abs. 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt Schuhmacher Eventservice zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne daß es einer Abmahnung bedarf.
4. Sofern die Parteien Ratenzahlung des Auftraggebers vereinbart haben, kann Schuhmacher Eventservice den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber für zwei aufeinander folgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung im Verzug ist, oder wenn der Auftraggeber bei Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.
§ 8 Schriftform
Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Email) gewahrt.
§ 9 Rücktritt
1. Werden innerhalb vereinbarter Fristen Lieferungen vom Auftraggeber nicht angenommen oder Bestellungen nicht abgerufen, haben wir das Recht, nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten.
2. In diesem Fall schuldet der Auftraggeber mindestens einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 25% des Netto-Auftragswertes, soweit er nicht einen geringeren Schaden nachweist.
§ 10 Technisch bedingte Abweichungen
Abweichungen, die handelsüblich oder technisch bedingt oder geringfügig sind oder Form, Farbe oder Größe der Artikel betreffen, behalten wir uns vor.
§ 11 Auslieferung
1. Die Auslieferung erfolgt ab unserem Lager auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
2. Die Kosten für Transportversicherung/Spesen sowie Verpackungskosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
§ 12 Transportschäden
1. Transportschäden sind unverzüglich bei dem Transporteur zu melden und durch ein Schadensprotokoll geltend zu machen. Hiervon ist uns innerhalb von sieben Tagen schriftlich Mitteilung zu machen.
2. Für Schäden, die daraus resultieren, dass die Geltendmachung von Regressansprüchen gegenüber dem Transporteur nicht ordnungsgemäß erfolgte, haften wir nicht.
§ 13 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von Schuhmacher Eventservice (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von Schuhmacher Eventservice (Mietende); auch wenn der Transport durch Schuhmacher Eventservice erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch die Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt / von Schuhmacher Eventservice angeliefert und zurückgegeben / von Schuhmacher Eventservice abgeholt werden (also auch angebrochene Tage).
§ 14 Mietpreis
Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsabschluß gültigen Preisliste.
§ 15 Stornierung durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 20 % des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 30 Tage vor Mietbeginn storniert wird, 50 % des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird und 80 % des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei Schuhmacher Eventservice maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen i. S. v. § 3 vereinbart worden sind, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, daß Schuhmacher Eventservice ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist.
§ 16 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
1. Schuhmacher Eventservice verpflichtet sich, die Mietsache im Lager von Schuhmacher Eventservice in der Zentrale Hüffelsheim, bzw. in der Filiale PA Sound in Frankfurt am Main, in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 09:00 – 17:00 Uhr) sowie nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen Schuhmacher Eventservice unverzüglich anzuzeigen. Unterläßt der Auftraggeber die Untersuchung und / oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt / mangelfrei, es sei denn, daß der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt / mangelfrei. Unterläßt der Auftraggeber die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von Schuhmacher Eventservice nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche nach § 537 BGB zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.
3. Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist Schuhmacher Eventservice nach eigener Wahl zum Austausch / zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist Schuhmacher Eventservice zur Vervollständigung / zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Auftraggeber in Ansehung der einzelnen mangelhaften / fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Auftraggeber das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Auftraggebers an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.
4. Werden Geräte, hinsichtlich derer Schuhmacher Eventservice die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind, vom Auftraggeber dennoch ohne Fachpersonal von Schuhmacher Eventservice angemietet, haftet Schuhmacher Eventservice für Funktionsstörungen nur, wenn der Auftraggeber nachweist, daß für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.
5. Im übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers, insbesondere verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Auftraggebers entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Auftraggeber Schuhmacher Eventservice unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB)
6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch Schuhmacher Eventservice erfolgt, hat der Auftraggeber Schuhmacher Eventservice vor Beginn der Arbeiten vor Verlangen die erforderlichen Genehmigungen
nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorhergesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt Schuhmacher Eventservice keine Gewähr.
§ 17 Pflichten des Auftraggebers während der Mietzeit
1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Auftraggeber ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. Schuhmacher Eventservice ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Auftraggeber für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3. Der Auftraggeber hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Auftraggeber einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Auftraggeber haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Auftraggeber den Neuwert zu erstatten.
§ 18 Versicherung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluß der Versicherung ist Schuhmacher Eventservice auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers übernimmt Schuhmacher Eventservice die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.
§ 19 Rechte Dritter
Der Auftraggeber hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, Schuhmacher Eventservice unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Auftraggeber trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§ 20 Rückgabe der Mietgegenstände
1. Die Rückgabe findet im Lager von Schuhmacher Eventservice in Hüffelsheim, bzw. in der Filiale PA Sound Frankfurt am Main, statt und kann während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 09:00 – 17:00 Uhr), sowie nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberen einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Schuhmacher Eventservice behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Auftraggeber Schuhmacher Eventservice hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Auftraggeber die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Schuhmacher Eventservice bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten.
§ 21 Langfristig vermietete Gegenstände
1. Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt (langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
2. Der Auftraggeber ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände verpflichtet.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. Schuhmacher Eventservice erteilt auf Anfrage des Auftraggebers Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
4. Gibt der Auftraggeber die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und Absatz 2 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist Schuhmacher Eventservice ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Auftraggebers vorzunehmen bzw. durch Dritte vorzunehmen zu lassen.
5. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt oder in welchem der Auftraggeber die Mietsache aus sonstigen Gründen länger als 2 Monate in Besitz hat.
§ 22 Reklamationen
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Fehler (Mängel, Falschlieferung oder Fehlmengen) zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 3 Werktagen zu rügen. Danach ist die Rüge ausgeschlossen.
2. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Ware durch ein Verschulden des Auftraggebers beschädigt oder zerstört wurde. Dies gilt insbesondere, wenn die Ware unsachgemäß behandelt, mechanisch beschädigt, geöffnet, umgebaut oder durch Verbindung mit anderen Geräten zerstört oder beschädigt wurde.
3. Im Übrigen leisten wir Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Nach dreimaliger fehlgeschlagener Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Insbesondere kann er die Vergütung mindern oder den Vertrag rückgängig machen.
4. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Garantie.
5. Die Gefahr und die Kosten des Transportes im Reklamationsfall trägt in jedem Fall der Auftraggeber.
6. Die Bestimmungen der §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
§ 23 Umtausch
1. Umtauschwünsche können innerhalb von drei Tagen nach Lieferung entgegen genommen werden.
2. Lampen, Dias, Scheiben, Folien, Software und Tonträger aller Art, sowie gebrauchte Artikel aller Art sind vom Umtausch ausgeschlossen.
3. Ein Umtausch ist nur möglich, wenn die Ware in der Originalverpackung unter Beifügung der Rechnungen uns zurückgeschickt wird. Der Rücksendung ist ein Lieferschein beizufügen, in dem der gewünschte Ersatzartikel genau bezeichnet ist. Die Gefahr und die Kosten des Transportes trägt der Auftraggeber.
§ 24 Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
2. Ist der Auftraggeber Zwischenhändler, verkauft er also nicht an den Endverbraucher, so gilt folgendes: Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen gegen den Auftraggeber unser Eigentum. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt über die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verfügen. Er tritt die Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer zustehen, an uns ab. Der Auftraggeber ist befugt, die Forderung in unserem Namen einzuziehen. Er hat uns auf jeden Fall alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen auszuhändigen, die für unsere Rechtsverfolgung erforderlich sind.
3. Wir sind verpflichtet, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der Wert der noch nicht veräußerten Vorbehaltswaren und der abgetretenen Forderungen dem Wert unserer Ansprüche gegen den Auftraggebern um 25% übersteigt.
§ 25 Abtretung von Ansprüchen
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit seinem Auftraggeber kein Abtretungsverbot zu vereinbaren, soweit hiervon unsere Sicherungsrechte betroffen werden.
2. Forderungen des Auftraggebers gegen uns darf der Auftraggeber nicht abtreten.
§ 26 Sonderanfertigungen bzw. -ausstattungen
Sonderanfertigungen und Sonderausstattungen sind vom Umtausch und Rücknahme ausgeschlossen. 50% des Netto-Auftragswertes sind im Voraus zu zahlen.
§ 27 Haftung
1. Für Schäden, insbesondere Folgeschäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Artikel entstehen, haften wir nicht.
2. Wir haften nur für Schäden, die wir oder unsere Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar war und der auf Umständen beruht, die uns bekannt waren.
3. In jedem Fall beträgt der Haftungshöchstbetrag den Netto-Auftragswertes.
4. Im Hinblick auf die Gefahr hoher (Folge-) Schäden und im Hinblick auf den Haftungshöchstbetrag raten wir zum Abschlu8 einer Versicherung.
§ 28 Schlussbestimmungen
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Schuhmacher Eventservice und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
3. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenen Streitigkeiten ist der Erfüllungsort 55595 Hüffelsheim. Der Gerichtsstand ist Bad Kreuznach.
4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden bzw. nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
5. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Alle technischen Angaben ohne Gewähr Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten vorbehalten.